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Aktuelles
Vorsicht bei der Gründung von britischen Limited Gesellschaften
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs dürfen Unternehmer frei wählen, mit welcher Europäischen Gesellschaftsform sie ihre Firma in Deutschland führen wollen. Besonders die britische Limited erscheint seit dieser Entscheidung aufgrund ihrer schnellen und preisgünstigen Gründung eine Alternative zur deutschen GmbH darzustellen.
Den sowohl im Internet, als auch in der Presse stets als „Sorglos-Paket" angepriesenen Gesellschaften, sollte man sich jedoch nur nach gründlicher Prüfung annähern. Früher oder später wird der Gesellschafter dieser Rechtsform u. E. mit handfesten Problemen konfrontiert werden. Insbesondere das umfangreiche britische Gesellschaftsrecht birgt für deutsche Gründer erhebliche Risiken. Im folgenden stellen wir Ihnen die jeweiligen spezifischen Vor- und Nachteile vor:
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Britische Limited |
Deutsche GmbH |
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Stammkapital: |
Mindestens eine Währungseinheit in beliebiger Währung, z. B. Euro 0,01; USD 0,01; GBP 0,01 |
Mindestens 25.000 Euro, auch als Sacheinlage |
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Gründungsdauer: |
24 Stunden bis eine Woche |
Zwischen einer Woche (in Bundesländern mit elektronisch geführtem Handelsregister, wie in Bayern) und drei Monaten |
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Gründungsaufwand: |
Im Internet schon ab circa 185 Euro, im Durchschnitt 700 Euro |
1.000 bis 2.000 Euro |
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Notarielle Beurkundungen: |
Nein, Eintragung der deutschen Zweigniederlassung der Ltd. ins Handelsregister über notariell beglaubigten Antrag |
Ja |
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Gesellschafter: |
Mindestens ein Gesellschafter |
Mindestens ein Gesellschafter |
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Geschäftsführer: |
Mindestens ein Director |
Mindestens ein Geschäftsführer |
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Niederlassung/Sitz: |
Registered Office in Großbritannien |
Hauptsitz in Deutschland |
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Haftungssumme: |
Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen, mindestens 25.000 Euro |
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Eintrag Handelsregister: |
Muss ins englische Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist zusätzlich die Eintragung einer in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung der Limited ins deutsche Handelsregister. |
Muss ins deutsche Handelsregister eingetragen werden |
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Pflicht zur Gewerbeanmeldung: |
Ja |
Ja |
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Rechnungslegung: |
Nach HGB in Deutschland; nach angelsächsischem Recht in England |
Nach HGB |
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Versteuerung: |
Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag |
Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag |
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Beratungsaufwand: |
Deutsche und im englischen Markt versierte Berater ratsam |
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Den Vorteilen der britischen Limited, der kurzen Gründungsdauer sowie des geringen Stammkapitals und der niedrigen Gründungskosten, stehen neben der doppelten Rechnungslegung, sowohl in England als auch in Deutschland, insbesondere das Risiko, bei einer Insolvenz in persönliche Haftung genommen zu werden, gegenüber.
Es wird bei der Gründung dieser Gesellschaften oftmals übersehen, dass jährlich ein Statusbericht der Gesellschaft, der „annual return" bzw. bei größeren Firmen der „annual account" evtl. sogar mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers beim „companies house" eingereicht werden muss. Da das angelsächsische Gesellschaftsrecht großen Wert auf Transparenz legt, werden bei Nichteinreichung der Jahresberichte nicht nur erhebliche Bußgelder fällig, sondern die Firma wird aus dem Register gelöscht, wodurch die Haftungsbeschränkung wegfällt und der Geschäftsführer sowie die Gesellschafter mit Ihrem gesamten Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft aufkommen müssen.
Unabhängig von diesen Pflichten gegenüber dem Englischen Recht, muss die Limited aufgrund der Zweigniederlassung in Deutschland, nach dem deutschen HGB Bücher führen, und sie unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Besteuerung. Die Limited führt daher zu keinerlei Steuerersparnis gegenüber der deutschen GmbH.
Strittig ist, wie im Falle einer Insolvenz das deutsche Insolvenzrecht mit dem britischen Gesellschaftsrecht zusammen spielt. Das englische Recht ist in diesem Fall sehr streng und ist geprägt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die z. B. die Haftungsbeschränkung ausschließen, wenn im Verhältnis zum Geschäftsumfang die Eigenkapitalausstattung der Limited sehr gering ist.
Vor der Gründung einer Limited ist deshalb genau zu überprüfen, ob die Vorteile der schnellen und kostengünstigen Gründung, die Nachteile der Folgekosten für Verwaltung und Beratung sowie die Unsicherheit bei Insolvenzen tatsächlich überwiegen.
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