Aktuelles
Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2008/2009 In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.
Investitionsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung.
Steuerpflichtige, deren Betriebsvermögen bzw. Gewinn bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, können – unter weiteren Bedingungen – für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.
Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist für alle Wirtschaftsgüter – auch solche, die gebraucht gekauft wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden – zulässig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die „Sonderabschreibung" in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich im Januar 2009 einen PC zu einem Preis von netto 1.200 Euro an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen. Im Jahr 2009 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200 Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro (33,33 % = Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 Euro, geltend gemacht werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen – also z. B. für eine Weihnachtsfeier – bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
|