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    06. Februar 2012
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Aktuelles

Finale Fassung des BilMoG verabschiedet

Nachdem der Bundestag am 26.03.2009 das BilMoG verabschiedete, stimmte diesem der Bundesrat am 03.04.2009 zu. Seit dem Referentenentwurf vom Oktober 2007 haben sich inhaltlich einige weitreichende Änderungen ergeben. Die Ziele des BilMoG, eine Modernisierung des deutschen Bilanzrechts und damit verbunden eine Annäherung des deutschen Handelsrechts an die internationale Rechnungslegung, sind jedoch die gleichen geblieben. Im Zuge dessen soll eine gleichwertige, aber kostengünstige und einfachere Alternative zu den IFRS vor allem für mittelständische Unternehmen geschaffen werden.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen seit dem Regierungsentwurf dargelegt und die bedeutendsten Auswirkungen des BilMoG allgemein genannt.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Der Bundestag hat die ursprüngliche Bilanzierungspflicht für selbst erstellte immaterielleVermögensgegenstände des Anlagevermögens in ein Bilanzierungswahlrecht geändert. Grund hierfür ist, dass Abgrenzungsprobleme vermieden werden sollen. Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung entstehen insbesondere dadurch, dass Aufwendungen den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können. Diese Regelung beinhaltet ferner ein Aktivierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Eng mit dem Aktivierungswahlrecht verbunden sind die Änderungen in den Anhangsangaben.

Danach sind Forschungs- und Entwicklungskosten nur noch im Anhang anzugeben, wenn von dem obigen Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und eine Aktivierung erfolgt.

Latente Steuern

Auch bei den aktiven latenten Steuern wandelte der Bundestag die ursprünglich geplante Aktivierungspflicht in ein Aktivierungswahlrecht um. Die bereits im Regierungsentwurf aufgegriffene Umstellung von der GuV-orientierten Betrachtungsweise (Timing-Konzept) zur bilanzorientierten Betrachtungsweise (Temporary-Konzept) bleibt aber bestehen. Zudem wird die Gesamtdifferenzbetrachtung (= Verrechnung der aktiven latenten Steuern mit den passiven latenten Steuern) beibehalten. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung der latenten Steuern einzubeziehen, wenn eine Verrechnung in den nächsten fünf Jahren zu erwarten ist.

Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

Die Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente wurde durch den Bundestag auf Kreditinstitute beschränkt. Somit wurde die beabsichtigte Ausdehnung auch auf Unternehmen der Realwirtschaft rückgängig gemacht. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Risikoabschlag für eine Bewertung zum „value at risk“ unter Anwendung finanzmathematischer Verfahren bleibt jedoch erhalten.

Rückstellungsbewertung

Bei der Rückstellungsbewertung hat sich ebenfalls eine Änderung zum Regierungsentwurf ergeben. So wird bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen die Pensionsrückstellung ausschließlich mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere angesetzt. Damit bleibt es bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen bei der Anwendung des Stichtagsprinzips, wohingegen alle anderen Pensionsverpflichtungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen anzusetzen sind.

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Regelungen sind verpflichtend für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Es besteht allerdings ein Wahlrecht, die Vorschriften bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften vollständig anzuwenden sind. Folglich ist eine vorzeitige nur teilweise Anwendung der neuen Regelung nicht gestattet. Einen Schritt weiter geht der Gesetzgeber bei bestimmten begünstigenden Vorschriften (Befreiung von der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht sowie Erhöhung der Schwellenwerte bei den Größenkriterien). Hier ist sogar schon eine Anwendung auf Geschäftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

Bedeutende Änderungen durch das BilMoG

Im Folgenden werden weitere Änderungen im Rahmen des BilMoG genannt:

  • Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
  • Wegfall von Aufwandsrückstellungen
  • Aktivierungspflicht eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts
  • Bildung von Bewertungseinheiten
  • Abschaffung des Aktivierungswahlrechts bestimmter Rechnungsabgrenzungsposten
  • Einführung eines Wertaufholungsgebotes beim Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung
  • Grundsätzlicher Ansatz der Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen
  • Angleichung der Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze
  • Anhebung der Größenkriterien
  • Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss
  • Abschaffung der Buchwertmethode im Konzernabschluss

     

Ziele erreicht?

Insgesamt ist eine Annäherung des HGB an die internationale Rechnungslegung durch das BilMoG zu erkennen. Ob es sich dabei um eine kostengünstigere und gleichwertige Alternative zu den IFRS handelt, kann jedoch bezweifelt werden. Die vom Gesetzgeber gewünschte Möglichkeit einer „Einheitsbilanz“ wird wohl den Ausnahmefall darstellen. Durch das letztendliche Beibehalten vieler Wahlrechte wurde zudem das erklärte Ziel einer größeren Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen aufgeweicht.
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